Erwägungsgrund 45 32019R0876
Im Einklang mit dem Standard des Basler Ausschusses für die stabile Refinanzierung sollten daher Vorschriften erlassen werden, um die Anforderung der stabilen Refinanzierung als Verhältnis zwischen dem Betrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung eines Instituts und dem Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung über einen Einjahreshorizont festzulegen. Diese verbindliche Anforderung sollte als die Anforderung der strukturellen Liquiditätsquote (NSFR) bezeichnet werden. Der Betrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung sollte durch Multiplikation der Passiva und der Eigenmittel des Instituts mit geeigneten Faktoren berechnet werden, die deren Grad an Zuverlässigkeit über den Einjahreshorizont der NSFR widerspiegeln. Der Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung sollte durch Multiplikation der Aktiva und außerbilanziellen Posten des Instituts mit geeigneten Faktoren berechnet werden, die deren Liquiditätseigenschaften und Restlaufzeiten über den Einjahreshorizont der NSFR widerspiegeln.