Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR)
Der TLAC-Standard enthält für die Berücksichtigungsfähigkeit von Verbindlichkeiten einige Kriterien, die strenger sind als die geltenden Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kapitalinstrumenten. Um Kohärenz zu gewährleisten, sollten die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kapitalinstrumenten im Hinblick auf die über Zweckgesellschaften begebenen Instrumente, die ab 1. Januar 2022 nicht mehr berücksichtigungsfähig sind, angepasst werden.
Erwägungsgrund 22 32019R0876Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen