Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR)
Laut den Rückmeldungen auf die Sondierung der Kommission zum EU-Regelungsrahmen für Finanzdienstleistungen werden die geltenden Offenlegungspflichten als unverhältnismäßig und als Belastung für kleinere Institute betrachtet. Unbeschadet der stärkeren Anpassung der Offenlegung an internationale Standards sollten kleine und nicht komplexe Institute Informationen weniger häufig und weniger detailliert offenlegen müssen als große Institute, damit sie bürokratisch entlastet werden.
Erwägungsgrund 57 32019R0876Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen