Erwägungsgrund 50 32019R0876
Neben der vorübergehenden Neukalibrierung des vom Basler Ausschuss geforderten Faktors für die erforderliche stabile Refinanzierung, der auf durch Staatsanleihen besicherte kurzfristige umgekehrte Pensionsgeschäfte mit Finanzkunden anwendbar ist, haben sich einige weitere Anpassungen als notwendig erwiesen, um sicherzustellen, dass die Einführung der NSFR-Anforderung die Liquidität der Staatsanleihenmärkte nicht beeinträchtigt. Der vom Basler Ausschuss geforderte Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 5 %, der auf HQLA der Stufe 1, einschließlich Staatsanleihen, anwendbar ist, bedeutet, dass die Institute ungeachtet der geplanten Haltedauer der betreffenden Staatsanleihen einen derartigen Prozentanteil an ohne Weiteres verfügbaren, langfristigen unbesicherten Finanzierungsmitteln halten müssten. Dies könnte für die Institute möglicherweise ein weiterer Anreiz sein, Bargeld bei der Zentralbank zu hinterlegen, statt als Primärhändler tätig zu werden und für Liquidität auf den Staatsanleihenmärkten zu sorgen. Darüber hinaus wäre dies nicht mit der LCR kohärent, in deren Rahmen selbst bei einer äußerst angespannten Liquiditätslage die vollständige Liquidität dieser Vermögenswerte anerkannt wird (Abschlag von 0 %). Der geforderte Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung für HQLA der Stufe 1 im Sinne der europäischen LCR, mit Ausnahme gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, sollte daher von 5 % auf 0 % verringert werden.