Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2014/59/EU sieht vor, dass Abwicklungsinstrumente nicht nur für Institute, sondern auch für Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften verwendet werden können. Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften sollten daher genau wie Mutterinstitute über eine ausreichende Verlustabsorptionskapazität verfügen.
Erwägungsgrund 19 32019R0876Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen