Erwägungsgrund 11 32019R0876
Bestimmte Geschäftsmodelle und Geschäftsfelder würden allerdings durch eine Anforderung an die Verschuldungsquote von 3 % stärker eingeschränkt als andere. So würden insbesondere die Kreditvergabe durch öffentliche Entwicklungsbanken sowie öffentlich unterstützte Exportkredite unverhältnismäßig betroffen. Folglich sollte die Verschuldungsquote für diese Arten von Risikopositionen angepasst werden. Deshalb sollten eindeutige Kriterien festgelegt werden, anhand deren sich der öffentliche Auftrag dieser Kreditinstitute ermitteln lässt und mit denen Aspekte erfasst werden wie etwa die Errichtung der Institute, die Art ihrer Tätigkeiten, ihre Ziele, die durch öffentliche Stellen getroffenen Sicherungsvorkehrungen und die Begrenzung des Einlagengeschäfts. Die Form und die Art der Errichtung solcher Kreditinstitute sollten jedoch im Ermessensspielraum des Zentralstaats bzw. der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft des betreffenden Mitgliedstaats verbleiben und können in der Gründung eines neuen Kreditinstituts, im Erwerb oder in der Übernahme — auch durch Zugeständnisse und im Rahmen von Abwicklungsverfahren — eines bereits bestehenden Unternehmens durch diese Körperschaften bestehen.