Erwägungsgrund 17 32019R0876
Im Einklang mit dem TLAC-Standard, der nur G-SIB abdeckt, sollte die mit dieser Verordnung eingeführte Mindestanforderung im Hinblick auf einen ausreichenden Betrag an Eigenmitteln und hochgradig verlustabsorptionsfähigen Verbindlichkeiten lediglich auf G-SRI Anwendung finden. Ebenso wie die ergänzenden Anpassungen und Anforderungen der Richtlinie 2014/59/EU sollten die mit dieser Verordnung eingeführten Vorschriften hinsichtlich berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten jedoch auf alle Institute anwendbar sein.