Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR)
Eine Verschuldungsquote sollte außerdem nicht der Erbringung zentraler Clearingdienstleistungen durch Institute für Kunden im Wege stehen. Daher sollten die Ersteinschüsse für zentral geclearte Derivatgeschäfte, die Institute von ihren Kunden erhalten und an zentrale Gegenparteien (ZGP) weiterreichen, bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße unberücksichtigt bleiben.
Erwägungsgrund 12 32019R0876Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen