Erwägungsgrund 29 32019R0876
Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, einschließlich derjenigen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, können erst zurückgezahlt werden, nachdem die Abwicklungsbehörde ihre vorherige Erlaubnis erteilt hat. Diese vorherige Erlaubnis könnte auch eine allgemeine vorherige Erlaubnis sein; in diesem Fall müsste die Zurückzahlung innerhalb eines begrenzten Zeitraums erfolgen und einen im Voraus festgelegten Betrag, der von der allgemeinen vorherigen Erlaubnis gedeckt ist, betreffen.