Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR)
Bei der Konsolidierung von Tochterunternehmen in Drittländern sollten die in den jeweiligen Ländern anwendbaren Anforderungen der stabilen Refinanzierung gebührend berücksichtigt werden. Dementsprechend sollten die Konsolidierungsbestimmungen in der Union keine günstigere Behandlung für die verfügbare und die erforderliche stabile Refinanzierung in Tochterunternehmen in Drittländern vorsehen als die nationale Gesetzgebung der betreffenden Drittländer.
Erwägungsgrund 54 32019R0876Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen