Erwägungsgrund 49 32019R0876
Die vom Basler Ausschuss vorgesehene asymmetrische Behandlung von kurzfristiger Refinanzierung, etwa in Form von Pensionsgeschäften (ohne anerkannte stabile Refinanzierung), und kurzfristiger Kreditvergabe, etwa in Form von umgekehrten Pensionsgeschäften (für die eine gewisse stabile Refinanzierung erforderlich ist — 10 % bei Absicherung durch liquide Aktiva hoher Qualität der Stufe 1 (HQLA) nach Maßgabe der LCR und 15 % für andere Geschäfte), im Zusammenhang mit Finanzkunden soll umfassenden, durch kurzfristige Finanzierungen bedingten Verbindungen zwischen Finanzkunden entgegenwirken, da solche Verbindungen zur Entstehung von Verflechtungen zwischen Finanzkunden beitragen und bei einem Ausfall erschweren, dass ein bestimmtes Institut ohne Ansteckungsgefahr für das übrige Finanzsystem abgewickelt werden kann. Die Asymmetrie ist jedoch konservativ kalibriert und kann die Liquidität der in der Regel als Sicherheiten für kurzfristige Geschäfte genutzten Wertpapiere, insbesondere Staatsanleihen, beeinträchtigen, da die Institute voraussichtlich den Umfang ihrer Geschäfte auf Märkten für Pensionsgeschäfte verringern werden. Darüber hinaus könnte die Kalibrierung Market-Making-Tätigkeiten unterminieren, da die Märkte für Pensionsgeschäfte die Verwaltung der notwendigen Bestände erleichtern, was im Widerspruch zu den Zielen der Kapitalmarktunion stünde. Um den Instituten ausreichend Zeit für die schrittweise Anpassung an diese konservative Kalibrierung einzuräumen, sollte ein Übergangszeitraum, in dem die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung vorübergehend gesenkt würden, eingeführt werden. Der Umfang der vorübergehenden Senkung der Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung sollte von den Arten von Geschäften und der Art von Sicherheiten, die bei diesen Geschäften verwendet werden, abhängig sein.