Erwägungsgrund 63 32019R0876
Darüber hinaus sollten Risikopositionen von Zentralverwahrern, die als Kreditinstitute zugelassen sind, und Risikopositionen von Kreditinstituten, die gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates benannt sind, wie etwa Geldmittel aus der Bereitstellung von Geldkonten für Teilnehmer an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem und Inhaber von Depotkonten und aus der Entgegennahme von Einlagen von diesen, von der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgenommen werden, da durch sie kein Risiko einer übermäßigen Verschuldung entsteht, da diese Geldmittel ausschließlich für den Zweck der Abwicklung von Transaktionen in Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen verwendet werden.