Erwägungsgrund 70 32019R0876
Die jeweils zuständigen oder benannten Behörden sollten sich zum Ziel setzen, jede Form von sich überschneidenden oder nicht miteinander zu vereinbarenden Nutzungen der Befugnisse auf Makroebene gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU zu vermeiden. Insbesondere sollten die jeweils zuständigen oder benannten Behörden gebührend prüfen, ob von ihnen gemäß Artikel 124, 164 oder 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergriffene Maßnahmen sich mit anderen bestehenden oder künftigen Maßnahmen gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU überschneiden oder mit diesen nicht vereinbar sind.