Erwägungsgrund 16 32019R0876
Bei der Umsetzung des TLAC-Standards in Unionsrecht muss den bestehenden institutsspezifischen Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL), die in der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt sind, Rechnung getragen werden. Da der TLAC-Standard und die MREL dasselbe Ziel — die Gewährleistung einer ausreichenden Verlustabsorptionsfähigkeit von Instituten — verfolgen, sollten die beiden Anforderungen einander in einem gemeinsamen Rahmen ergänzen. Operativ sollte das harmonisierte Mindestniveau des TLAC-Standards anhand einer neuen Anforderung für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeführt werden, während der institutsspezifische Aufschlag für G-SRI und die institutsspezifische Anforderung für Nicht-G-SRI durch gezielte Änderungen an der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführt werden sollten. Die Bestimmungen zur Aufnahme des TLAC-Standards in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten zusammen mit den Bestimmungen, die in die Richtlinie 2014/59/EU und die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 aufgenommen werden, und mit der Richtlinie 2013/36/EU gelesen werden.