Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR)
Um die Kreditvergabe der Institute an Unternehmen und private Haushalte nicht unnötig einzuschränken und ungerechtfertigte Beeinträchtigungen der Marktliquidität zu vermeiden, sollte die Anforderung an die Verschuldungsquote so festgesetzt werden, dass sie als glaubwürdige Letztsicherung gegen das Risiko einer übermäßigen Verschuldung dient, ohne das Wirtschaftswachstum zu bremsen.
Erwägungsgrund 9 32019R0876Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen