Erwägungsgrund 42 32019R0876
Auch für Institute mit begrenzten Handelsbuchtätigkeiten sollte eine verhältnismäßige Behandlung des Marktrisikos gelten, damit mehr Institute mit Handelstätigkeiten von geringem Umfang den Kreditrisikorahmen für Anlagebuchpositionen, wie in einer überarbeiteten Fassung der Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang festgelegt, anwenden können. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte auch berücksichtigt werden, wenn die Kommission erneut bewertet, wie die Institute mit Handelsbuchtätigkeiten mittleren Umfangs die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko berechnen sollten. Insbesondere sollte die Kalibrierung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für Institute mit Handelsbuchtätigkeiten mittleren Umfangs im Lichte der Entwicklungen auf internationaler Ebene überprüft werden. In der Zwischenzeit sollten Institute mit Handelsbuchtätigkeiten mittleren Umfangs ebenso wie Institute mit Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang von den Meldepflichten gemäß der FRTB befreit werden.