Erwägungsgrund 39 32019R0876
Im Jahr 2009 wurde auf internationaler Ebene das erste Bündel von Reformen endgültig festgelegt und mit der Richtlinie 2010/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Unionsrecht umgesetzt. Mit der Reform von 2009 wurden jedoch nicht die strukturellen Schwachstellen der Standards für die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko angegangen. Die unklare Abgrenzung zwischen Handels- und Anlagebuch gab Gelegenheit zur Aufsichtsarbitrage, während die mangelnde Risikosensitivität der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko dazu führte, dass nicht sämtliche für die Institute bestehenden Risiken erfasst werden konnten.