Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR)
Um den Instituten die Einhaltung der in dieser Verordnung und in der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Bestimmungen sowie der zu deren Umsetzung erlassenen technischen Regulierungsstandards, technischen Durchführungsstandards, Leitlinien und Meldebögen zu erleichtern, sollte die EBA ein IT-Instrument entwickeln, mit dem die Institute je nach Größe und Geschäftsmodell durch die entsprechenden einschlägigen Bestimmungen, Standards, Leitlinien und Meldebögen hindurchgeführt werden.
Erwägungsgrund 68 32019R0876Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen