Erwägungsgrund 28 32019R0876
Um Klippeneffekten vorzubeugen, muss bei den bestehenden Instrumenten in Bezug auf bestimmte Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit Bestandsschutz gelten. Bei Verbindlichkeiten, die vor dem 27. Juni 2019 emittiert wurden, sollte auf bestimmte Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit für Eigenmittelinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verzichtet werden. Ein solcher Bestandsschutz sollte für Verbindlichkeiten gelten, die gegebenenfalls auf den nachrangigen Anteil der Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit und den nachrangigen Anteil der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß der Richtlinie 2014/59/EU angerechnet werden, sowie auch für Verbindlichkeiten, die gegebenenfalls auf den nicht nachrangigen Anteil der Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit und den nicht nachrangigen Anteil der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß der Richtlinie 2014/59/EU angerechnet werden. Bei Eigenmittelinstrumenten sollte der Bestandsschutz am 28. Juni 2025 enden.