Erwägungsgrund 23 32019R0876
Es ist notwendig, ein klares und transparentes Erlaubnisverfahren für Instrumente des harten Kernkapitals vorzusehen, das zur Aufrechterhaltung der hohen Qualität dieser Instrumente beitragen kann. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden dafür verantwortlich sein, die Erlaubnis für diese Instrumente zu erteilen, bevor die Institute sie als Instrumente des harten Kernkapitals einstufen können. Jedoch sollte es nicht erforderlich sein, dass die zuständigen Behörden die vorherige Erlaubnis für Instrumente des harten Kernkapitals vorschreiben, die auf der Grundlage von bereits von der zuständigen Behörde zugelassenen rechtlichen Unterlagen emittiert werden und die im Wesentlichen denselben Bestimmungen unterliegen wie die Kapitalinstrumente, für die das Institut von der zuständigen Behörde die vorherige Erlaubnis erhalten hat, sie als Instrumente des harten Kernkapitals einzustufen. In einem solchen Fall sollte es für die Institute möglich sein, anstelle der Beantragung der vorherigen Erlaubnis ihren zu-ständigen Behörden mitzuteilen, dass sie beabsichtigen, solche Instrumente zu emittieren. Sie sollten dies hinreichend früh vor der Einstufung der Instrumente als Instrumente des harten Kernkapitals tun, um den zuständigen Behörden Zeit zu lassen, die Instrumente erforderlichenfalls zu überprüfen. In Anbetracht der Rolle der EBA bei der Förderung der Konvergenz der Aufsichtspraktiken und bei der Verbesserung der Qualität der Eigenmittelinstrumente sollten die zuständigen Behörden vor der Erteilung der Erlaubnis für etwaige neue Formen von Instrumenten des harten Kernkapitals die EBA konsultieren.