Erwägungsgrund 8 32019R0876
Verschuldungsquoten tragen zur Wahrung der Finanzstabilität bei, indem sie als Letztsicherung bei risikobasierten Eigenkapitalanforderungen dienen und die Entstehung einer übermäßigen Verschuldung bei Konjunkturaufschwüngen begrenzen. Der Basler Ausschuss hat den internationalen Standard zur Verschuldungsquote überarbeitet, um bestimmte Aspekte der Ausgestaltung dieser Quote zu präzisieren. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte an den überarbeiteten Standard angepasst werden, um auf internationaler Ebene gleiche Wettbewerbsbedingungen für innerhalb der Union niedergelassene, jedoch außerhalb der Union tätige Institute sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die Verschuldungsquote die risikobasierten Eigenmittelanforderungen weiterhin wirksam ergänzt. Daher sollte eine Anforderung an die Verschuldungsquote eingeführt werden, die die derzeitigen Vorschriften zur Meldung und Offenlegung der Verschuldungsquote ergänzt.