Erwägungsgrund 14 32019R0876
Es ist zweckmäßig, eine Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote für als global systemrelevante Institute (G-SRI) ermittelte Institute gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und dem im Dezember 2017 veröffentlichten internationalen Standard des Basler Ausschusses zum Puffer der Verschuldungsquote für global systemrelevante Banken (G-SIB) einzuführen. Der Puffer der Verschuldungsquote wurde vom Basler Ausschuss für den besonderen Zweck kalibriert, die vergleichsweise größeren Risiken, welche die G-SIB für die Finanzstabilität darstellen, zu mindern, und er sollte vor diesem Hintergrund in diesem Stadium nur für die G-SRI gelten. Es sollte jedoch eine eingehendere Analyse durchgeführt werden, um festzustellen, ob es zweckmäßig wäre, die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote auf andere systemrelevante Institute (A-SRI), wie in der Richtlinie 2013/36/EU definiert, anzuwenden, und, falls dies zutrifft, in welcher Weise die Kalibrierung auf die besonderen Merkmale dieser Institute zugeschnitten sein sollte.