Erwägungsgrund 51 32019R0876
Ferner sollten sämtliche HQLA der Stufe 1 im Sinne der europäischen LCR, mit Ausnahme gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die bei Derivatkontrakten als Nachschüsse entgegengenommen werden, derivative Aktiva ausgleichen können, während nach der vom Basler Ausschuss entwickelten NSFR lediglich Barmittel, die die Bedingungen der Rahmenregelung für die Verschuldungsquote erfüllen, für den Ausgleich derivativer Aktiva anerkannt werden. Diese umfassendere Anerkennung von als Nachschüsse erhaltenen Vermögenswerten wird zur Liquidität der Staatsanleihenmärkte beitragen, eine Benachteiligung von Endnutzern, die hohe Mengen an Staatsanleihen, aber wenig Bargeld halten (etwa Pensionsfonds), verhindern und dafür sorgen, dass im Hinblick auf die Bargeldnachfrage auf den Repomärkten kein zusätzlicher Druck entsteht.