Erwägungsgrund 7 32019R0876
Für gezielte Vereinfachungen der Anforderungen mit Blick auf die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist eine exakte Definition für kleine und nicht komplexe Institute notwendig. Ein einheitlicher absoluter Schwellenwert allein trägt den Besonderheiten der nationalen Bankenmärkte nicht Rechnung. Deshalb ist es geboten, dass die Mitgliedstaaten ihre Ermessensspielräume ausnutzen können, um den Schwellenwert mit nationalen Gegebenheiten in Einklang zu bringen und gegebenenfalls nach unten anzupassen. Da die Größe eines Instituts alleine nicht maßgeblich für sein Risikoprofil ist, ist es auch notwendig, durch zusätzliche qualitative Kriterien sicherzustellen, dass ein Institut nur als kleines und nicht komplexes Institut zu betrachten ist und in den Genuss verhältnismäßigerer Regeln kommen kann, wenn es alle einschlägigen Kriterien erfüllt.