Erwägungsgrund 55 32019R0876
Zur Gewährleistung einer angemessenen Überwachung möglicher Währungsinkongruenzen sollten die Institute verpflichtet sein, den für sie zuständigen Behörden die verbindliche detaillierte NSFR für sämtliche Positionen in der Meldewährung und gesondert für auf die einzelnen signifikanten Währungen lautenden Positionen zu melden. Die NSFR-Anforderung sollte den Instituten keine doppelten oder sonstigen Meldepflichten verursachen, die nicht mit den geltenden Vorschriften in Einklang stehen, und den Instituten sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich auf das Inkrafttreten der neuen Meldepflichten vorzubereiten.