Erwägungsgrund 101 32019R0881
Die Mitgliedstaaten sollten eine oder mehrere nationale Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung benennen, die die Einhaltung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen beaufsichtigen. Eine nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung kann eine bereits bestehende oder eine neue Behörde sein. Ein Mitgliedstaat sollte im gegenseitigen Einvernehmen mit einem anderen Mitgliedstaat auch eine oder mehrere nationale Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung im Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats benennen können.