Erwägungsgrund 28 32019R0881
Die ENISA sollte die durch die Richtlinie (EU) 2016/1148 eingesetzte Kooperationsgruppe bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen, indem sie vor allem ihre Sachkenntnis und Beratung zur Verfügung stellt und den Austausch bewährter Verfahren erleichtert, unter anderem was die Ermittlung von Betreibern wesentlicher Dienste durch die Mitgliedstaaten in Bezug auf Risiken und Sicherheitsvorfälle anbelangt, auch mit Blick auf grenzüberschreitende Abhängigkeiten.