Erwägungsgrund 76 32019R0881
Die in europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung zu verwendenden technischen Spezifikationen sollten unter Beachtung der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen bestimmt werden. Gewisse Abweichungen von diesen Anforderungen könnten jedoch in hinreichend begründeten Fällen als notwendig erachtet werden, wenn diese technischen Spezifikationen in einem europäischen Schema für die Cybersicherheitszertifizierung in der Vertrauenswürdigkeitsstufe „hoch“ verwendet werden sollen. Die Gründe für solche Abweichungen sollten öffentlich zugänglich gemacht werden.