Erwägungsgrund 91 32019R0881
Der Rückgriff auf eine europäische Cybersicherheitszertifizierung und eine EU-Konformitätserklärung sollte freiwillig bleiben, sofern im Unionsrecht oder in entsprechend dem Unionsrecht erlassenen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten nichts anderes festgelegt ist. Falls es keine harmonisierten Unionsrechtsvorschriften gibt, können die Mitgliedstaaten nationale technische Vorschriften gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen. Die Mitgliedstaaten können auch im Zusammenhang mit öffentlichen Ausschreibungen und der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf eine europäische Cybersicherheitszertifizierung zurückgreifen.