Erwägungsgrund 1 32024R3005
Am 25. September 2015 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen einen neuen globalen Rahmen zur nachhaltigen Entwicklung: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Agenda 2030“), deren Kernstück die Ziele für nachhaltige Entwicklung sind. Die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2016 mit dem Titel „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft: Europäische Nachhaltigkeitspolitik“ bindet die Nachhaltigkeitsziele in den politischen Rahmen der Union ein, um sicherzustellen, dass alle innen- und außenpolitischen Maßnahmen und Initiativen der Union diese Ziele von Beginn an mitberücksichtigen. In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22. und 23. Juni 2017 wurde die Entschlossenheit der Union und der Mitgliedstaaten bekräftigt, die Agenda 2030 vollständig, kohärent, umfassend, integrativ und wirksam und in enger Zusammenarbeit mit den Partnern und anderen Akteuren umzusetzen. Darüber hinaus haben zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung über 5300 Personen die von den Vereinten Nationen unterstützten Grundsätze für verantwortungsbewusstes Investment unterzeichnet, die ein verwaltetes Vermögen von über 120 Billionen EUR repräsentieren. Die Kommission hat am 11. Dezember 2019 ihre Mitteilung mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (im Folgenden „europäischer Grüner Deal“) veröffentlicht. Am 30. Juni 2021 wurde das Europäische Klimagesetz als Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen, mit der das im europäischen Grünen Deal festgelegte Ziel, Wirtschaft und Gesellschaft der Union bis 2050 klimaneutral zu gestalten, im Unionsrecht verankert wird.