Erwägungsgrund 25 32024R3005
Zur Bewertung des ESG-Profils von Unternehmen und als Teil ihrer nachhaltigen Investitions- und Finanzierungsentscheidungsprozesse stützen sich Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen u. a. sowohl auf externe ESG-Ratings als auch auf externe ESG-Datenprodukte. Die Finanzinstitute sollten im Falle von Vorwürfen des Greenwashings in Bezug auf ihre Finanzprodukte die Verantwortung tragen, während die alleinige Verbreitung von auf proprietären oder etablierten Methoden fußenden ESG-Informationen über Unternehmen oder Finanzprodukte, zu denen unter anderem Datensätze zu Emissionen und Daten über ESG-Kontroversen gehören, sollte nicht unter diese Verordnung fallen. Die Kommission sollte eine Überprüfung dieser Verordnung vornehmen, bei der bewertet wird, ob der festgelegte Anwendungsbereich ausreicht, um das Vertrauen von Anlegern und Verbrauchern in die Nachhaltigkeitsleistung von Finanzprodukten und -dienstleistungen sicherzustellen. Die Kommission sollte bei Bedarf eine Erweiterung des Kreises der unter diese Verordnung fallenden ESG-Datenprodukte und der Anbieter von ESG-Datenprodukten ins Auge fassen.