Erwägungsgrund 37 32024R3005
Zwar sollte ein ESG-Rating-Anbieter die Ausrichtung an der in der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegte Taxonomie als relevanten Faktor oder zentralen Leistungsindikator in seiner Rating-Methode verwenden dürfen, doch dürfen ESG-Ratings, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, nicht als ESG-Gütezeichen betrachtet werden, die die Einhaltung von oder die Ausrichtung an der Verordnung (EU) 2020/852 oder an andere Standards anzeigen oder sicherstellen.