Erwägungsgrund 45 32024R3005
Angesichts ihrer Aufgabe als die Unionsbehörde, die ESG-Rating-Anbieter zulässt und beaufsichtigt, sollte die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten und der Kommission vorlegen. Die ESMA sollte näher angeben, welche Informationen für die Zulassung von ESG-Rating-Anbietern erforderlich sind. Der Kommission sollte nach Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, diese technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 in Form von delegierten Rechtsakten zu erlassen.