Erwägungsgrund 48 32024R3005
Kleine ESG-Rating-Anbieter müssen durch eine Reihe von Maßnahmen unterstützt werden, damit sie ihre Tätigkeit fortsetzen oder nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in den Markt eintreten können. Vor diesem Hintergrund sollte eine befristete Regelung eingeführt werden, um den Markteintritt kleiner ESG-Rating-Anbieter zu erleichtern und die Entwicklung bestehender kleiner ESG-Rating-Anbieter zu unterstützen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Union tätig waren. Innerhalb dieser befristeten Regelung sollten kleine ESG-Rating-Anbieter sich ohne Zulassung für die Tätigkeit in der Union bei der ESMA registrieren lassen können und lediglich den Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf Anforderungen an die Organisation und Transparenz unterliegen. Die ESMA sollte befugt sein, Informationen anzufordern, allgemeine Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen sowie Verwaltungsmaßnahmen zu erlassen. Die ESMA sollte sicherstellen, dass die Gefahr einer Umgehung dieser Verordnung vermieden wird, indem insbesondere verhindert wird, dass kleine Unternehmen innerhalb mittlerer oder großer Gruppen gemäß den in der Richtlinie 2013/34/EU aufgeführten Kriterien von der befristeten Regelung profitieren. Sobald die befristete Regelung ausläuft, sollten kleine ESG-Rating-Anbieter eine Zulassung für die Tätigkeit in der Union beantragen und in den Genuss von verhältnismäßigen Anforderungen an die Unternehmensführung und Aufsichtsgebühren kommen, die in einem angemessenen Verhältnis zum jährlichen Nettoumsatz des betreffenden ESG-Rating-Anbieters stehen.