Erwägungsgrund 16 32024R3005
Mit dieser Verordnung soll die Ausgabe, der Vertrieb und gegebenenfalls die Veröffentlichung von ESG-Ratings festgelegt werden, ohne deren Verwendung zu regeln. Angesichts des räumlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung, der an das Konzept der „Tätigkeit in der Union“ gebunden ist, sollten die Nutzer von ESG-Ratings mit ESG-Rating-Anbietern zusammenarbeiten, die gemäß dieser Verordnung zugelassen oder registriert sind. In einigen wenigen Fällen sollte sich ein Nutzer von ESG-Ratings in der Union jedoch dafür entscheiden können, mit einem außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter zusammenzuarbeiten, der nicht nach dieser Verordnung zugelassen oder anerkannt ist. In solchen Fällen sollten bestimmte Bedingungen streng eingehalten werden, um jegliches Risiko der Umgehung der Anforderungen dieser Verordnung zu vermeiden.