Erwägungsgrund 26 32024R3005
Es ist wichtig, Vorschriften festzulegen, die sicherstellen, dass ESG-Ratings, die von in der Union zugelassenen ESG-Rating-Anbietern abgegeben werden, von angemessener Qualität sind, angemessenen Anforderungen unterliegen, wobei das Vorhandensein verschiedener Geschäftsmodelle zu akzeptieren ist, und für die Marktintegrität sorgen. Diese Vorschriften würden für allgemeine ESG-Ratings gelten, die Faktoren betreffend Umwelt, Soziales und Menschenrechte sowie Unternehmensführung erfassen, sowie für Ratings, die nur einen einzigen Faktor betreffend Umwelt, Soziales und Menschenrechte sowie Unternehmensführung oder eine Teilkomponente eines solchen Faktors berücksichtigen. Anstelle eines einzigen ESG-Ratings, das die Faktoren betreffend Umwelt, Soziales und Menschenrechte sowie Unternehmensführung zusammenfasst, sollten getrennte Ratings für Umwelt (environment, E), Soziales (social, S) und Unternehmensführung (governance, G) abgegeben werden. Wenn die ESG-Rating-Anbieter beschließen, aggregierte Ratings abzugeben, sollten sie die Bewertung und die Gewichtung der einzelnen E-, S- und G-Kategorien offenlegen, und diese Informationen in einer Weise vorlegen, die Vergleichbarkeit ermöglicht, damit jede dieser Kategorien mit den anderen verglichen werden kann.