Erwägungsgrund 34 32024R3005
Um ein ausreichendes Qualitätsniveau sicherzustellen, wird empfohlen, dass ESG-Ratings die Ziele der Union und internationale Standards für jeden Faktor berücksichtigen. In diesem Sinne sollten die ESG-Rating-Anbieter Informationen darüber bereitstellen, ob das ESG-Rating für den E-Faktor unter anderem die Vorgaben und Ziele einschlägiger internationaler Vereinbarungen, einschließlich jener des Übereinkommens von Paris, das im Kontext des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angenommen und von der Union am 5. Oktober 2016 gebilligt wurde (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), für den S-Faktor die Einhaltung der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen und für den G-Faktor die Ausrichtung an internationalen Standards mit Blick auf Steuerhinterziehung und Steuervermeidung berücksichtigt.