Erwägungsgrund 19 32024R3005
Darüber hinaus sollte diese Verordnung grundsätzlich nicht für Ratings gelten, die von Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) abgegeben werden, wenn diese Ratings nicht zu kommerziellen Zwecken veröffentlicht oder verbreitet werden. Mit dieser Beschränkung soll sichergestellt werden, dass sich diese Verordnung nicht versehentlich auf Maßnahmen des ESZB auswirkt, mit denen die ESZB bei der Verfolgung des vorrangigen Ziels, die Preisstabilität zu gewährleisten und unbeschadet dieses Ziels die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union zu unterstützen, im geldpolitischen Sicherheitenrahmen des ESZB klimapolitische oder sonstige ökologische, soziale und unternehmensführungsbezogene Erwägungen berücksichtigt werden sollen.