Erwägungsgrund 13 32024R3005
Die Mitgliedstaaten regeln und überwachen weder die Tätigkeiten von ESG-Rating-Anbietern noch die Bedingungen für die Abgabe von ESG-Ratings. Angesichts der schon bestehenden Unterschiede und mangels Transparenz und gemeinsamer Vorschriften ist es wahrscheinlich, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Maßnahmen und Ansätze beschließen würden, die die Übereinstimmung mit den Nachhaltigkeitszielen und den Zielen des europäischen Grünen Deals behindern würde. Diese unterschiedlichen Maßnahmen und Ansätze würden das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts unmittelbar beeinträchtigen und behindern und für den ESG-Rating-Markt von Nachteil sein. ESG-Rating-Anbieter, die ESG-Ratings für die Verwendung durch Finanzinstitute und -unternehmen in der Union abgeben, würden in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Vorschriften unterliegen. Unterschiedliche Standards und Marktgepflogenheiten würden es schwierig machen, Klarheit über die Erstellung von ESG-Ratings zu erhalten und deren Vergleich zu ermöglichen, wodurch ungleiche Marktbedingungen für die Nutzer von ESG-Ratings entstehen. Dies würde zu zusätzlichen Hindernissen im Binnenmarkt führen und Investitionsentscheidungen verzerren.