Erwägungsgrund 39 32024R3005
Um dem Risiko von Interessenkonflikten vorzubeugen, sollten einige Tätigkeiten von separaten juristischen Personen angeboten werden. Einige dieser Tätigkeiten könnten jedoch von derselben juristischen Person aus angeboten werden, wenn der betreffende ESG-Rating-Anbieter über ausreichende Vorkehrungen und Verfahren verfügt, um zu gewährleisten, dass jede Tätigkeit unabhängig ausgeübt wird und keine potenziellen Risiken von Interessenkonflikten bei der Entscheidungsfindung im Rahmen seiner ESG-Rating-Tätigkeiten entstehen. Eine solche Ausnahmeregelung sollte für Bonitätsbewertungen sowie für Prüfungs- und Beratungstätigkeiten nicht möglich sein. Die Beratungstätigkeit umfasst die Ausarbeitung von Nachhaltigkeitsstrategien und Strategien zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken oder -auswirkungen. In Bezug auf die Bereitstellung von Referenzwerten sollte die ESMA bewerten, ob die vom ESG-Rating-Anbieter vorgeschlagenen Maßnahmen im Hinblick auf die potenziellen Risiken eines Interessenkonflikts angemessen und ausreichend sind. Diese Prüfung sollte berücksichtigen, ob der Referenzwert-Administrator Referenzwerte anbietet, mit denen Nachhaltigkeitsziele verfolgt werden, insbesondere EU-Referenzwerte zum Klimawandel und am Übereinkommen von Paris orientierte Referenzwerte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates.