Erwägungsgrund 10 32025R0013
Angesichts des engen Zusammenhangs zwischen den betreffenden Rechtsakten der Union und im Interesse der Einheitlichkeit und Kohärenz sollten die Begriffsbestimmungen dieser Verordnung gegebenenfalls an die Begriffsbestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/681 und der Verordnung (EU) 2025/12 des Europäischen Parlaments und des Rates angepasst und entsprechend ausgelegt und angewandt werden.