Erwägungsgrund 51 32025R0013
Allen interessierten Parteien, insbesondere den Fluggesellschaften und den PNR-Zentralstellen, sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, damit sie die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um ihren jeweiligen Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachkommen zu können, wobei zu berücksichtigen ist, dass manche Vorbereitungen, etwa in Bezug auf die Verpflichtung zur Anbindung und Anpassung an den Router, erst dann abgeschlossen werden können, wenn die Planungs- und Entwicklungsphase des Routers beendet ist und er in Betrieb genommen wird. Deshalb sollte die vorliegende Verordnung erst nach einer angemessenen Frist nach der von der Kommission gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2025/12 festgelegten Inbetriebnahme des Routers zur Anwendung kommen. Die Kommission sollte jedoch die Möglichkeit haben, bereits ab einem früheren Zeitpunkt delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um sicherzustellen, dass das mit dieser Verordnung eingerichtete System so bald wie möglich einsatzbereit ist.