Erwägungsgrund 8 32025R0013
Die Verpflichtungen der Fluggesellschaften zur Erhebung und Übermittlung von API-Daten gemäß dieser Verordnung sollten sich auf alle Fluggäste und Besatzungsmitglieder auf Flügen in die Union, Transitfluggäste und Besatzungsmitglieder, deren endgültiges Reiseziel außerhalb der Union liegt, sowie auf alle Besatzungsmitglieder außer Dienst beziehen, die von einer Fluggesellschaft im Rahmen ihrer Aufgaben auf einem Flug befördert werden.