Erwägungsgrund 58 32025R0013
Diese Verordnung lässt die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf nationale Rechtsvorschriften über die nationale Sicherheit unberührt, sofern diese Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
Diese Verordnung lässt die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf nationale Rechtsvorschriften über die nationale Sicherheit unberührt, sofern diese Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht vereinbar sind.