Erwägungsgrund 53 32025R0013
Die in dieser Verordnung vorgesehene Klarstellung in Bezug auf die Anwendung von Bestimmungen für die Nutzung automatisierter Verfahren bei der Anwendung der Richtlinie 2004/82/EG sollte ebenfalls unverzüglich erfolgen. Daher sollten die diesbezüglichen Bestimmungen ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten. Damit der Router so bald wie möglich freiwillig genutzt werden kann, sollten außerdem die Bestimmungen über eine solche Nutzung sowie bestimmte andere, für die Gewährleistung der verantwortungsvollen Nutzung erforderliche Bestimmungen ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt gelten, d. h. ab der Inbetriebnahme des Routers.