Erwägungsgrund 26 32025R0013
Zur Gewährleistung der Einhaltung der in der Charta verankerten Rechte und zur Sicherstellung barrierefreier und inklusiver Reisemöglichkeiten, insbesondere für schutzbedürftige Gruppen und Menschen mit Behinderungen, und im Einklang mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rechten von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität sollten die Fluggesellschaften mit Unterstützung der Mitgliedstaaten sicherstellen, dass jederzeit eine Möglichkeit zur Bereitstellung der erforderlichen Daten durch Fluggäste am Flughafen zur Verfügung steht.