Erwägungsgrund 57 32025R0013
Die Ziele dieser Verordnung, nämlich zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, da es angesichts der länderübergreifenden Dimension der betreffenden Straftaten einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bedarf, wenn wirksam dagegen vorgegangen werden soll. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.