Erwägungsgrund 59 32025R0013
Diese Verordnung lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten unberührt, gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften Fluggastdaten von anderen als den in dieser Verordnung genannten Beförderungsunternehmen zu erheben, sofern diese nationalen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht vereinbar sind.