Erwägungsgrund 27 32025R2365
Aufgrund der Merkmale ihrer Tätigkeit sollten Frachtführer nicht zur Erstellung und Durchführung eines Risikomanagementplans verpflichtet werden. Stattdessen sollten sie verpflichtet werden, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, Austritte und Freisetzungen zu vermeiden, einzudämmen und zu bekämpfen. Diese Maßnahmen sollten, vor allem während des Beförderungsprozesses, von den zuständigen Behörden überprüft werden. Einige dieser Maßnahmen sollten während der Be- und Entladevorgänge durchgeführt werden, bei denen häufig Austritte und Freisetzungen vorkommen. Diese Vorgänge werden in der Regel unter der Verantwortung sowohl der Wirtschaftsteilnehmer als auch der Frachtführer durchgeführt, während die Beförderung unter die alleinige Verantwortung der Frachtführer fällt.