Erwägungsgrund 41 32025R2365
Die zuständigen Behörden sollten über ein Mindestmaß an Inspektions- und Durchsetzungsbefugnissen verfügen, damit die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt werden kann, um untereinander schneller und wirksamer zusammenzuarbeiten und um Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer sowie gegebenenfalls Bevollmächtigte, Verlader sowie Betreiber, Agenten und Schiffskapitäne von Seeschiffen, die Kunststoffgranulat befördern, von Verstößen gegen diese Verordnung abzuhalten. Diese Befugnisse sollten ausreichend sein, um den Durchsetzungsherausforderungen zu begegnen und um Wirtschaftsteilnehmer daran zu hindern, Lücken im Durchsetzungssystem durch einen Umzug in Mitgliedstaaten auszunutzen, deren zuständige Behörden womöglich nicht für die Bekämpfung rechtswidriger Praktiken ausgestattet sind. Es sollte den zuständigen Behörden möglich sein, alle Fakten und Umstände des Falls für die Zwecke ihrer Kontrolle als Beweismittel zu nutzen.